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2005-11-21
Source: Opp

ZeugInnen vor Gericht

ZeugInnenaussagen haben eine große Bedeutung für den Ausgang eines Verfahrens und dadurch für die Anerkennung des Unrechts, das die geschädigte Person erlitten hat. Vor Gericht auszusagen ist eine für die meisten Menschen neue Situation, die zu Nervosität führen kann. Darauf kann man sich vorbereiten.

Bei einer Aussage vor Gericht sind die meisten Menschen aufgeregt. Das ist verständlich. In der Regel sitzen relativ viele Menschen im Gerichtsaal, die entweder zuhören oder als Prozessbeteiligte das Recht haben, ZeugInnen Fragen zu stellen.

Für die als OpferzeugIn auftretende geschädigte Person kann der Gerichtsprozess sehr belastend sein. Die Erinnerung an das verletzende Ereignis, das manche Betroffene verdrängt haben, wird erzwungen. Zudem bedeutet die Gerichtsverhandlung in der Regel eine Begegnung mit den TäterInnen und gegebenfalls deren Freundeskreis. Diese Begegnung kann sehr belastend, eventuell auch konfrontativ sein. OpferzeugInnen sollten sich deshalb von Personen des Vertrauens zur Gerichtsverhandlung begleiten lassen. Deren Anwesenheit kann eine große Unterstützung sein und Sicherheit geben.

Ein Gerichtsprozess und die damit verknüpfte Anerkennung des erlittenen Unrechts hat für viele Betroffenen einen hohen Stellenwert. FreundInnen, Angehörige und Bekannte sollten die Begleitung zu einem Prozesstermin deshalb als Akt der Solidarität begreifen. Es signalisiert auch den TäterInnen, dass das Opfer nicht allein ist.

Für ZeugInnen, die nicht Geschädigte sind, aber gegen die Angeklagten aussagen werden, kann eine Begleitung bei Gericht ebenfalls erleichternd sein. So kann beispielsweise als belastend empfunden werden, wenn ZeugInnen auf dem Flur vor dem Saal warten müssen und dort auf FreundInnen der TäterInnen treffen, die unter Umständen bedrohlich wirken können.

Ablauf

Die Befragung der ZeugInnen vor Gericht beginnt erst, nachdem die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft verlesen und die Angeklagten zu den Anschuldigungen befragt wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen ZeugInnen vor dem Saal warten, damit ihre spätere Aussage nicht von dem im Gerichtsaal Gesprochenen beeinflusst wird. Anschließend werden sie einzeln aufgerufen.

Eine besondere Stellung haben Geschädigte, die sich zu einer Nebenklage entschieden haben. Diese sind entscheidende ZeugInnen. Zugleich haben sie als NebenklägerInnen das Recht, der gesamten Verhandlung beizuwohnen. Es ist aber nicht immer sinnvoll, dieses Recht wahrzunehmen. Es kann unter Umständen sinnvoll sein, erst nach der eigenen Aussage im Saal zu bleiben. Diese prozesstaktische Frage sollte mit der Nebenklagevertretung besprochen werden.

Alle Prozessbeteiligten haben das Recht, Fragen an die ZeugInnen zu richten. Dazu zählen die RichterInnen und gegebenenfalls ehrenamtliche RichterInnen aus der Bevölkerung, sogenannte SchöffInnen, die Vertretung der anklagenden Staatsanwaltschaft, die VerteidigerInnen der Angeklagten, die RechtsanwältInnen, die Opfer als NebenklägerInnen vertreten sowie Sachverständige. Als erstes wird die Vorsitzende Richterin/der Vorsitzende Richter Fragen stellen, anschließend gegebenfalls die weiteren Prozessbeteiligten.

Für ZeugInnen besteht eine Aussage- und Wahrheitspflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht. Dies ist in dem Dokument ZeugInnenvernehmung näher beschrieben.

ZeugInnenbefragung

Auch wenn ZeugInnen in einer polizeilichen Vernehmung bereits alles gesagt haben, müssen sie dies vor Gericht wiederholen. Für die Urteilsfindung darf nur das herangezogen werden, was im Rahmen der Hauptverhandlung ausgesagt bzw. eingebracht wurde.

Die VerteidigerInnen, also die RechtsanwältInnen der Angeklagten, werden die geschädigte Person sowie die ZeugInnen, die die Anklage gegen die Beschuldigten stützen, möglicherweise besonders scharf und wiederholt befragen. So können VerteidigerInnen jene ZeugInnen, deren Aussagen dem Interesse ihrer MandantInnen zuwiderlaufen, versuchen, aus der Ruhe zu bringen und als unglaubwürdig darzustellen. ZeugInnen sollten versuchen, sich auch durch aggressive Nachfragen nicht verunsichern zu lassen, sondern konsequent bei der Aussage zu bleiben, die nach der eigenen Erinnerung die richtige ist.

ZeugInnen können sogenannte Vorhalte gemacht werden: Textpassagen aus ihrer polizeilichen Vernehmung werden vorgetragen, um die ZeugInnen zu dieser früheren Aussage zu befragen. Ein Vorhalt klingt zwar wie ein Vorwurf, aber das ist es nicht. Man kann bestätigen, dass früher Gesagtes mit Sicherheit richtig war, wenn man sich vor Gericht nicht mehr genau erinnern kann. Sollten Unsicherheiten aufgrund von Erinnerungslücken auftreten, sollte dies einfach mitgeteilt werden.

Aussage unter Eid

Nur selten werden ZeugInnen nach ihrer Aussage vor Gericht vereidigt. Eine Vereidigung bedeutet, dass ZeugInnen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage wortwörtlich beschwören müssen. Eine Falschaussage unter Eid kann strafrechtlich schwerwiegende Folgen haben. Die Vereidigung wird vorgenommen, um der Aussage ein höheres Gewicht zu verleihen oder um eine wahrheitsmäßige Aussage zu erzwingen, indem mit den strafrechtlichen Konsequenzen gedroht wird. Manche VerteidigerInnen lassen ZeugInnen auch allein deshalb vereidigen, um sie mit dem befremdlichen Vorgang und der Erwähnung von Strafen zu verunsichern.

Weiterführende Dokumente

ZeugInnenvernehmung

(OPP)

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