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21.11.2005
Source: Opp

Zeugenvernehmung

Wer eine mögliche Straftat mitbekommen hat oder über relevante Informationen verfügt, kann als ZeugIn in einem Strafverfahren geladen werden. Die Opfer eines Angriffs gelten ebenfalls als ZeugInnen, sie werden häufig als Haupt-, OpferzeugInnen oder als Geschädigte bezeichnet.

Aufgrund ihrer möglichen Kenntnisse sind ZeugInnen ein wichtiges, so genanntes Beweismittel im Rahmen eines Strafverfahrens. ZeugInnen werden vernommen, um mit ihrer Aussage den Tathergang zu rekonstruieren und eventuell die Schuldfrage zu klären. Ihre Aussagen können zudem weitere Ermittlungen anstoßen. Zeugenaussagen können deshalb ausschlaggebend für den weiteren Fortgang eines Strafverfahrens sein.

ZeugInnen sollten möglichst zeitnah nach dem Vorfall ein schriftliches Gedächtnisprotokoll anfertigen. Dieses kann vor der Vernehmung als Erinnerungshilfe dienen. Viele potenzielle ZeugInnen glauben zunächst, dass sie bestimmte Augenblicke nicht mehr vergessen werden. Erfahrungsgemäß geschieht es jedoch häufig, dass sich die Erinnerung an das tatsächlich Erlebte mit eigenen Schlußfolgerungen oder mit den Erzählungen Anderer vermischt.

MigrantInnen und Flüchtlinge, die sich in der deutschen Sprache nicht vollständig sicher fühlen, haben das Recht auf eine Übersetzung und müssen ohne die Anwesenheit einer Dolmetscherin/eines Dolmetschers nichts sagen. Von diesem Recht sollte Gebrauch gemacht werden.

Aussage- und Wahrheitspflicht

ZeugInnen sind verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Sie werden vor einer Vernehmung auf diese Pflicht hingewiesen. Die Belehrung ist Routine und nicht Ausdruck eines Mißtrauens bestimmten ZeugInnen gegenüber. Bei einer Zeugenaussage soll nur das berichtet werden, was die Zeugin/der Zeuge tatsächlich selbst gesehen hat bzw. weiß. Alle weiteren Informationen, die ZeugInnen von Dritten erfahren haben, sollten mit der entsprechenden »Quellenangabe« benannt werden.

Gegen ZeugInnen, die nicht die Wahrheit sagen, kann ein Verfahren wegen Falschaussage eingeleitet werden, das zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen kann.

Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sich die von den BeamtInnen protokollierten Sätze vorlesen zu lassen. Es kann so geprüft werden, ob die jeweilige Passage richtig aufgeschrieben wurde. Am Ende einer polizeilichen Vernehmung werden ZeugInnen aufgefordert, das Protokoll zu unterschreiben. Vor der Unterschrift sollte der gesamte Text aufmerksam gelesen werden. Ohne Hemmungen sollten ZeugInnen Streichungen und Verbesserungen vornehmen, denn es ist ihre Aussage. Bleiben nicht korrekte Wiedergaben im Protokoll zurück, beziehungsweise werden diese nicht verbessert, dann sollte die Unterschrift verweigert werden.

In den meisten Fällen werden ZeugInnen zweimal vernommen, einmal von der Polizei und ein zweites Mal vor Gericht; vorausgesetzt, dass es zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt. ZeugInnen können auch mehrfach zur Polizei geladen werden oder zusätzlich von der Staatsanwaltschaft vernommen werden. Einer polizeilichen Vorladung kann, muss aber nicht gefolgt werden. Bei einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht besteht hingegen eine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage. Wenn der Ladung nicht gefolgt wird, kann es dazu kommen, dass die geladene Person zwangsweise von der Polizei vorgeführt und ein Ordnungsgeld verhängt wird.

Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

Manche Personen können aus persönlichen oder beruflichen Gründen vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Das sind in erster Linie jene Menschen, die mit Beschuldigten beziehungsweise Angeklagten in einer verwandtschaftlichen Beziehung stehen.

Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht zu den Sachverhalten, mit denen ZeugInnen sich selbst belasten könnten. Das kann etwa der Fall sein, wenn im Zusammenhang mit dem Geschehen illegale Drogen konsumiert wurden oder ein PKW unter Einfluss von Alkohol gesteuert wurde. Eine Belastung von ZeugInnen ist auch möglich, wenn diese zur Abwehr des Angriffs unverhältnismäßige Gewalt eingesetzt haben, die den Rahmen der erlaubten Notwehr überschreitet. Wenn die Erwähnung solcher Umstände die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehen könnte, haben ZeugInnen das Recht, die Aussage zu diesem Sachverhalt zu verweigern.

Unsicherheit bei Vernehmungen und Aussagen

Bei Vernehmungen werden ZeugInnen zunächst nach ihren Personalien und anschließend zu dem Vorfall befragt. In den meisten Fällen folgen dem ersten Bericht der Zeugin/ des Zeugen konkrete Nachfragen. Es kommt vor, dass nach Details bestimmter Sachverhalte mehrfach gefragt wird. Der Grund ist, dass diese den ermittelnden BeamtInnen oder den Prozessbeteiligten im Gericht wichtig erscheinen. Warum gerade nach diesen Details gefragt wird, ist für ZeugInnen nicht immer einsichtig, da sie nicht alle Informationen aus den Ermittlungsakten kennen. ZeugInnen sollten nicht versuchen, den Sinn aller Fragen zu ergründen, denn dadurch kann die eigene Aussage beeinflusst werden. Als ZeugIn sollte einfach das gesagt werden, was noch erinnert wird. Wenn Unsicherheiten bestehen, dann sollte dies auch gesagt werden. Wenn keine Erinnerung oder keine Kenntnis besteht, dann sollte dies mitgeteilt und nicht irgendetwas erfunden werden.

Zeugenaussagen können zermürbend sein und in den meisten Fällen dauern sie länger als erwartet. Aber sie können eine entscheidende Rolle spielen. Wenn Betroffene rechter Gewalt ein Interesse an einer Strafverfolgung der TäterInnen haben, dann können Zeugenaussagen Dritter eine große Unterstützung darstellen. Psychologisch hilft es den Betroffenen, wenn ihr Bericht des Vorfalls bestätigt wird, rechtlich ist die Aussage im Sinne der Beweisführung gegen die Angeklagten wichtig.

Wer sich unsicher fühlt, allein zur Polizei zu gehen oder bereits schlechte Erfahrungen gemacht hat, weil er/sie diskrimierend oder unrechtmäßig behandelt wurde, sollte sich den Weg mit einer Begleitung des Vertrauens erleichtern. Bei der Polizei liegt es im Ermessen der BeamtInnen, ob die begleitende Person auch bei der Vernehmung anwesend sein darf. Möglich ist dies. Eine angenehmere Atmosphäre kann zu einer qualitativ besseren Aussage beitragen.

Weiterführende Dokumente

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(OPP)

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